Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Die Verfahren der internen Akkreditierung und Reakkreditierung von Studiengängen sind zentrale Elemente des Qualitätsmanagements an unserer Hochschule. Diese Prozesse dienen der Überprüfung der Qualität neu eingerichteter und bestehender Studiengänge und ihrer kontinuierlichen Verbesserung. In der Regel haben Erst- und Reakkreditierungen eine Gültigkeit von acht Jahren.

Vor der Aufnahme eines Studiengangs in den regulären Studienbetrieb muss dieser das interne Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen. Erstakkreditierungen werden in der Regel als Konzeptakkreditierungen durchgeführt. Der verbindliche Verfahrensablauf für diese Verfahren ist im Logbuch "Akkreditierung und Reakkreditierung" festgehalten.

Die Stabsstelle Qualitätsmanagement (QM) ist für die Durchführung der Akkreditierungsverfahren verantwortlich. Die Entscheidungsgrundlagen für eine Erstakkreditierung umfassen verschiedene Dokumente, darunter die Selbstdokumentation, welche die Qualifikationsziele, eine Beschreibung der Hochschule sowie hochschulstatistische Daten enthält. Zusätzlich sind Nachweise über die Beteiligung der Studierenden und weitere spezifische Unterlagen erforderlich, wie die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung sowie das Modulhandbuch.

Die Verfahrensleitung QM erstellt den ersten Teil des Gutachtens über die Erfüllung der formalen Kriterien. Ein externes Gutachter:innen-Gremium prüft in einer (meist digitalen) Vor-Ort-Begehung die Erfüllung der fachlich-inhaltlichen Kriterien. Alle relevanten Kriterien – formal und fachlich inhaltlich – sind im Dokument „Kriterienkatalog zur Sicherung der Qualität von Studiengängen“ festgelegt und orientieren sich an den Vorgaben der MRVO sowie der StudakkVO Hmb (§§ 3-16 und §§ 19 und 20). 

Der Qualitätsbeirat der NBS erhält sowohl das Gutachten als auch die Stellungnahme der Studiengangleitung und prüft final die formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien. Im Anschluss verfasst er einen Entscheidungsvorschlag für das Rektorat. Das Rektorat trifft die finale, begründete Entscheidung über die Akkreditierung eines Studiengangs. Er kann verschiedene Beschlüsse fassen, darunter die Akkreditierung ohne Auflagen oder mit Auflagen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums erfüllt werden müssen. Abweichungen vom Entscheidungsvorschlag des Qualitätsbeirats muss das Rektorat gesondert begründen.

Die Akkreditierung eines Studiengangs wird in der Regel für einen Zeitraum von acht Jahren erteilt und kann bei Bedarf verlängert werden. Bei einer negativen Akkreditierungsentscheidung wird der Studiengang nicht gestartet oder, im Falle einer Reakkreditierung, nicht fortgeführt. In solchen Fällen wird eine Nachbesserungsfrist gesetzt, um die festgestellten Mängel zu beheben.

Im Rahmen der internen Akkreditierung, aber auch in Bezug auf wesentliche Änderungen, können Widersprüche und Beschwerden hinsichtlich der Entscheidungen und des Verfahrensverlaufes eingelegt werden. Diese Regelungen stellen sicher, dass die Verantwortlichen für den Studiengang die Möglichkeit haben, ihre Bedenken schriftlich zu äußern und eine angemessene Überprüfung ihrer Anliegen zu erhalten.

Die Beschwerde- und Widerspruchsregelungen sehen Folgendes vor:

  1. Die Verantwortlichen für den Studiengang können einen schriftlich begründeten Widerspruch gegen die Akkreditierungsentscheidung beim Rektorat einlegen.
  2. Bei Verfahrensfehlern im Akkreditierungsprozess, wie etwa Befangenheitsvermutungen oder Unstimmigkeiten im Ablaufplan kann eine schriftlich begründete Beschwerde beim Rektorat eingereicht werden.

Das Rektorat setzt eine Widerspruchs- bzw. Beschwerdekommission ein, die aus zwei Professor:innen und einem/r Studierenden besteht. Dabei ist darauf zu achten, dass die Mitglieder nicht dem betroffenen Studiengang oder dem Qualitätsbeirat angehören und über Kenntnisse im Bereich der Akkreditierung verfügen.

Die Kommission prüft den Widerspruch bzw. die Beschwerde anhand der eingereichten Dokumente. Gegebenenfalls werden Einzelgespräche mit den Verantwortlichen des Studiengangs geführt.

Innerhalb von sechs Wochen erstellt die Kommission einen schriftlichen Vorschlag zur Entscheidung über den Widerspruch oder die Beschwerde, der an das Rektorat weitergeleitet wird. Das Rektorat trifft dann die Entscheidung, ob dem Widerspruch oder der Beschwerde stattgegeben wird oder ob sie als unbegründet abgelehnt wird.

Sollte keine Einigung erzielt werden, kann das Rektorat eine externe Programmakkreditierung beauftragen, deren Kosten von der Trägergesellschaft übernommen werden. Alle weiteren Schritte sind verbindlich imLogbuch "Widerspruch- und Beschwerdemanagement" geregelt.

Ein Studiengang kann mit Auflagen starten oder reakkreditiert werden, wenn Mängel festgestellt wurden, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums – in der Regel zwölf Monate – behoben werden können. Das Verfahren der Auflagenerfüllung ist im Logbuch "Akkreditierung und Reakkreditierung" beschrieben.

Fristen und Verantwortlichkeiten

  • Erfüllung von Auflagen: Die Studiengangleitung ist dafür verantwortlich, alle Auflagen innerhalb der festgesetzten Frist zu erfüllen.
  • Fristverlängerung: Sollte eine Verlängerung der Frist benötigt werden, kann diese beim Rektorat beantragt werden. Hierfür ist eine Mitteilung an die Stabsstelle Qualitätsmanagement mit einer entsprechenden Begründung erforderlich.

Nachweis der Auflagenerfüllung

  • Alle erforderlichen Nachweise sind fristgerecht bei der Stabsstelle QM einzureichen.
  • Die Stabsstelle QM leitet die Unterlagen an den Qualitätsbeirat weiter. Dieser prüft, ob die Auflagen als erfüllt gelten.

Bei inhaltlich-fachlichen Fragestellungen kann externe Expertise hinzugezogen werden. In diesem Fall beauftragt der Qualitätsbeirat die Stabsstelle QM mit der Auswahl einer reduzierten, externen Gutachter:innen-Gruppe.

Finale Entscheidung

Der Qualitätsbeirat erstellt, ggf. unter Berücksichtigung der externen Einschätzung, eine begründete Stellungnahme für das Rektorat. Auf dieser Grundlage trifft das Rektorat die finale Entscheidung über die Erfüllung der Auflagen:

  • Auflagen erfüllt: Der Studiengang darf das Siegel des Akkreditierungsrats weiterhin führen.
  • Auflagen nur teilweise oder nicht erfüllt: Das Rektorat kann eine einmalige Nachfrist zur Erfüllung festlegen. Werden die Auflagen auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht erfüllt, wird dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrats entzogen.

Die Qualität von Studiengängen ist ein zentrales Element der akademischen Ausbildung und maßgeblich für den Erfolg der Studierenden. In diesem Kontext nehmen externe Gutachter:innen eine wichtige Rolle in unserem Akkreditierungsprozess ein.

Ihre Expertise und objektiven Perspektiven sind entscheidend für die Evaluierung und kontinuierliche Weiterentwicklung der Studienprogramme. Jedes Gutachter:innen-Gremium für die Akkreditierung unserer Studiengänge besteht aus zwei wissenschaftlichen Vertretungen, einer berufspraktischen Vertretung und einer externen Studierendenvertretung. Die Unabhängigkeit und Unbefangenheit wird von der Verfahrensleitung sichergestellt.

Die Gutachter:innen prüfen als unabhängige Fachleute die Qualität unserer Studiengänge anhand festgelegter Kriterien und Standards. Durch ihre objektive Bewertung tragen sie dazu bei, die Stärken und Schwächen der Programme zu identifizieren, was für die Hochschule von großer Bedeutung ist.

Die Rolle der Gutachter:innen umfasst nicht nur die Erstellung eines Gutachten, sondern auch die Teilnahme an (meist digitalen) Vor-Ort-Begehungen, in denen sie unter anderem mit Lehrenden, Studierenden und der Hochschulleitung Gespräche führen. Diese Interaktionen ermöglichen es den Gutachtenden, ein umfassendes Bild von der Qualität der Lehre und den Rahmenbedingungen der Studiengänge zu erhalten.

Alle relevanten Informationen und Dokumente für unsere Gutachter:innen in den einzelnen Akkreditierungsverfahren finden sich auf dieser Seite.

Dieser Bereich bietet einen umfassenden Überblick über die aktuell von uns angebotenen und akkreditierten Studiengänge. Sie finden hier die detaillierten Berichte der letzten Akkreditierungsverfahren, die wertvolle Einblicke in die Evaluierung und Weiterentwicklung unserer Programme geben. Die Terminübersicht für die einzelnen Studiengänge bildet die Akkreditierungsfristen sowie turnusmäßige Qualitätsmanagementmaßnahmen zur nachhaltigen Sicherung und Weiterentwicklung der Lehrqualität ab. 

Die Studiengänge "Studium Individuale" (B.A.) und "Modern Leadership" (MBA) befinden sich derzeit noch in der Programmakkreditierung.

Bachelor-Studiengänge

Akkreditierungsfrist: 30. September 2028
Letzter Akkreditierungsbericht

QualitätsdialogSeptember/Oktober 2024, stattgefunden
Studienganggespräch 2September/Oktober 2026
evtl. angepasste Ordnungen durch den SenatMai 2027
Auftaktgespräch ReakkreditierungSeptember 2027

Akkreditierungsfrist: 29. Februar 2032
Letzter Akkreditierungsbericht

 

QualitätsdialogFebruar/März 2028
Studienganggespräch 2Februar/März 2030
evtl. angepasste Ordnungen durch den SenatOktober 2030
Auftaktgespräch ReakkreditierungFebruar 2031

Akkreditierungsfrist: 30. September 2028
Letzter Akkreditierungsbericht

 

QualitätsdialogSeptember/Oktober 2024, stattgefunden
Studienganggespräch 2September/Oktober 2026
evtl. angepasste Ordnungen durch den SenatMai 2027
Auftaktgespräch ReakkreditierungSeptember 2027

Akkreditierungsfrist: 1. September 2029
Letzter Akkreditierungsbericht

 

QualitätsdialogAugust/September 2025
Studienganggespräch 2August/September 2027
evtl. angepasste Ordnungen durch den SenatApril 2028
Auftaktgespräch ReakkreditierungAugust/September 2028

Master-Studiengänge

Akkreditierungsfrist: 31. August 2030
Letzter Akkreditierungsbericht

 

QualitätsdialogAugust/September 2026
Studienganggespräch 2August/September 2028
evtl. angepasste Ordnungen durch den SenatApril 2029
Auftaktgespräch ReakkreditierungAugust/September 2029

Akkreditierungsfrist: 30. September 2031
Letzter Akkreditierungsbericht

 

Studienganggespräch 1September/Oktober 2025
QualitätsdialogSeptember/Oktober 2027
Studienganggespräch 2September/Oktober 2029
evtl. angepasste Ordnungen durch den SenatMai 2030
Auftaktgespräch ReakkreditierungSeptember 2030

An der NBS wird derzeit der reglementierte Studiengang "Soziale Arbeit" (B.A.) angeboten. Zusätzlich zum Bachelortitel dürfen Absolvent:innen die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte:r Sozialpädagoge/in bzw. Sozialarbeiter:in“ tragen, der ihnen von der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration der Stadt Hamburg verliehen wird. 

Die Behörde wird in den gesamten Akkreditierungsprozess frühzeitig mit eingebunden. Dies geschieht durch regelmäßige und fristgerechte Berichterstattung sowie die Möglichkeit der aktiven Beteiligung, bspw. im Rahmen der Vor-Ort-Begehung (ohne Stimmrecht). Die Behörde verfasst zum externen Gutachten eine Stellungnahme.

Die Einbindung der Behörde ist im Logbuch "Akkreditierung und Reakkreditierung" verbindlich geregelt. Steht außerhalb des regulären Akkreditierungsverfahrens eine (wesentliche) Änderung im Studiengang an, wird die Behörde umgehend informiert und eingebunden, um sicherzustellen, dass die berufsrechtliche Anerkennung nicht betroffen ist. Diese Prozesse sind verbindlich im Logbuch "Anpassungen und wesentliche Änderungen" geregelt.

Reglementierte Studiengänge sind ansonsten wie alle anderen Studiengänge in das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule eingebunden.